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30/04/09 - Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - Bundesrat stimmt der Beschlussempfehlung des Bundestages zu

Verabschiedung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)

Am 03.04.2009 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzmodernisierungsgesetz - BilMoG) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Bundestagsrechtsausschusses zugestimmt. Mit diesem sollen unter anderem Vorgaben der EU-Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG sowie der EU-Abänderungsrichtlinie 2006/46/EG umgesetzt werden.

Ziel dieser umfassenden Reform des Rechts der Rechnungslegung ist es, „das bewährte HGB-Bilanzrecht zu einer dauerhaften und im Verhältnis zu den internationalen Rechnungslegungsstandards vollwertigen, aber kostengünstigen und einfacheren Alternative weiter zu entwickeln, ohne die Eckpunkte des HGB-Bilanzrechts – die HGB-Bilanz bleibt Grundlage der Ausschüttungsbemessung und der steuerlichen Gewinnermittlung – aufzugeben“. Zudem sollen insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen von Deregulierung sowie niedrigeren Kosten profitieren und es soll eine Verbesserung der Aussagekraft handelsrechtlicher Jahresabschlüsse erreicht werden.

Nachdem am 17.12.2008 im Rechtsausschuss des Bundestages eine öffentliche Sachverständigenanhörung zu dem Gesetz stattfand, wurde dieses am 26.03.2009 mit einigen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf beschlossen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die folgenden Punkte:

  • Beibehaltung des Anschaffungskostenprinzips der zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente für Nicht-Banken
  • Einführung eines Wahlrechts zur Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
  • Einführung eines Wahlrechts zum Ausweis der aktiven latenten Steuern
  • Anpassung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Konsolidierung von Zweckgesellschaften an die internationalen Rechnungslegungsvorschriften.

Das BilMoG sieht Änderungen maßgeblich im HGB, aber auch im PublG, AktG, SEAG sowie weiteren Gesetzen vor.

Durch die Reform werden Einzelkaufleute - nicht jedoch Personengesellschaften - von der Pflicht zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung bei Nicht-Überschreiten bestimmter Schwellenwerte (Umsatzerlöse von nicht mehr als EUR 500.000 und ein Jahresüberschuss pro Geschäftsjahr von maximal EUR 50.000) befreit. Auch die für die Ermittlung der Größenklassen gem. § 267 HGB und somit über die Informationspflichten von Unternehmen entscheidenden Schwellenwerte (Bilanzsumme und Umsatzerlöse) werden angehoben.

Weitere Änderungen betreffen die Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit, den Ausweis ausstehender Einlagen, die Ermittlung der Herstellungskosten, die Währungsumrechnung oder den Konzernabschluss.

Die neuen Bilanzierungsregelungen sind verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2010 beginnen. Sie können – als Gesamtheit – freiwillig bereits für den Abschluss 2009 angewendet werden. Einige Vorschriften, insbesondere zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben, gelten verpflichtend schon für das Geschäftsjahr 2009. Bilanzierungserleichterungen für kleine und mittelgroße Unternehmen können - soweit dies noch möglich ist - schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden.

Ein Überblick über die wesentlichen Änderungen des Bilanzmodernisierungsgesetzes finden sie hier.

Die dem Beschluss des Bundestags zugrunde liegende Beschlussempfehlung ist auf der Website des BMJ eingestellt und hier abrufbar.

 

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